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Mit gutem Gewissen kündigen – so machst du es richtig!

Gratulation! Du hast einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche. Das bedeutet gleichzeitig, dass du deine bisherige Stelle kündigen musst. Wie machst du das am besten?

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Schriftlich Kündigen

 

Was eine schriftliche Kündigung enthalten muss

Damit die Kündigung von deinem Arbeitsverhältnis formell korrekt ist, sollte das Kündigungsschreiben folgende Punkte enthalten:

  • den richtigen Ansprechpartner mit Namen und Adresse (Personalabteilung oder direkter Vorgesetzter)
  • einen eindeutigen Hinweis auf deinen Arbeitsvertrag, beispielsweise: Arbeitsvertrag vom 15.09.2010
  • den Hinweis auf die Einhaltung der Kündigungsfristen und das Datum deines letzten Arbeitstages (inkl. Resturlaub)
  • deine Unterschrift und aktuelles Datum

Damit du wirklich nichts dieser Formalitäten vergisst, kannst du hier eine Kündigungsschreiben Vorlage gratis downloaden.

Bloss keine Angst haben!

Es ist völlig verständlich, wenn dir die Situation unangenehm ist. Schliesslich hast du vielleicht schon länger im Unternehmen gearbeitet und ein gutes Arbeitsverhältnis oder eine gute Beziehung zu Kollegen und Vorgesetzten. Vielleicht hast du auch das Gefühl, deinen Arbeitgeber im Stich zu lassen. Versuch dich davon zu befreien. Du hast ein besseres Angebot erhalten und nimmst es wahr. Punkt. Wenn du dich mit einigen Kollegen nicht so gut verstehst, dann versuche dennoch, auch in den letzten Wochen respektvoll mit ihnen umzugehen. Hüte dich davor, die Kündigung auf die lange Bank zu schieben. Das erzeugt echten Unmut. Sobald du also den neuen Vertrag in Händen hältst, solltest du dein Kündigungsschreiben verfasst haben und einen Gesprächstermin mit deinem Chef vereinbaren. Hierzu bringst du am besten gleich die schriftliche Kündigung mit.

Stolperfallen bei der Kündigung

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn das Kündigungsschreiben dem Empfänger tatsächlich zugestellt wurde – erst dann hast du wirklich „gekündigt“. Du solltest deshalb per Post mit einem Einschreiben kündigen. Wenn du als Arbeitnehmer beispielsweise zum 31. Mai kündigen möchtest, muss deine Kündigung, bei einer vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat, dem Arbeitgeber bis spätestens 30. April vorliegen. Achte auf einen sachlichen und neutralen Tonfall beim Schreiben und versuche, immer im Guten auseinanderzugehen. Denk dran: Man sieht sich immer zweimal im Leben – vor allem in der Schweiz.

Tipps für das Kündigungsgespräch

Damit du im Kündigungsgespräch nichts Wichtiges vergisst, stellst du dir am besten eine Checkliste mit allen Informationen zusammen. Folgendes solltest du mit deinem Chef klären: Durch wen und wann wird den Kollegen von deinem Ausscheiden berichtet? Wie werden deine letzten Wochen im Unternehmen aussehen? Was ist bei der Übergabe deines Arbeitsbereichs zu beachten? Müssen noch irgendwelche Formulare ausgefüllt werden? Wichtig ist auch dein Arbeitszeugnis. Falls du die Stelle intern schon einmal gewechselt hast, kannst du jetzt um ein entsprechendes Zwischenzeugnis bitten.

Wie geht es nach der Kündigung weiter?

Auch an deinen letzten Arbeitstagen im alten Job solltest du unbedingt weiterhin motiviert erscheinen. Das gehört sich als Arbeitnehmer einfach so. Versuche deine laufenden Projekte abzuschliessen und die Übergabe fristgerecht vorzubereiten. Hast du noch Urlaubstage übrig, solltest du mit deinem Manager besprechen, wann du diese am besten nehmen kannst. In manchen Unternehmen erfolgt auch vor Ablauf des letzten Arbeitstages eine Freistellung des Arbeitnehmers. Das ist beispielsweise bei Versicherungen, die intensiven Kundenkontakt haben, oft der Fall. Dann kannst du zu Hause bleiben, bekommst aber weiterhin dein Gehalt ausgezahlt. Ob du freigestellt wirst, entscheidet dein Chef. Vorschlagen solltest du ihm dies aber besser nicht.

Kündigen während der Probezeit

Es kann natürlich auch sein, dass du bereits während der Probezeit merkst, dass die Stelle doch nichts für dich ist. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäss Schweizer Arbeitsrecht sieben Tage, wobei die Kündigung auf jeden beliebigen Tag ausgesprochen werden kann. Trotzdem empfiehlt es sich, aus Beweisgründen deine Kündigung schriftlich zu einzureichen.

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(Bild: Michael Andrade, Stocksy)

 

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