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Gleichstellung: Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Viele werden am Arbeitsplatz diskriminiert. Wer seine Rechte kennt, kann sich besser wehren.

«Eine Frechheit», «feministisches Geschrei» – mit solchen Worten kritisieren viele das Gleichstellungsgesetz. Sogar Leute, die es wissen müssten. «Personalverantwortliche, ja sogar Frauen unter ihnen bezeichnen es als ‹wirtschaftlich nicht umsetzbar›», sagt Sabine Steiger-Sackmann, die an der ZHAW in Winterthur Personalfachleute unterrichtet.

«Dabei ist zum Beispiel das Kinderkriegen der Karrierekiller Nummer eins, und das obwohl das Gleichstellungsgesetz seit beinahe 23 Jahren in Kraft ist.» «Ich berate auffällig oft Schwangere oder Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub, die diskriminiert werden», sagt auch Aner Voloder, Jurist der Gleichstellungs-Fachstelle der Stadt Zürich. «Diese Tendenz nimmt sogar zu.» Doch auch Männer würden diskriminiert: Sie erhalten seltener Teilzeitverträge, und auf ihre Familienpflichten wird weniger Rücksicht genommen. «Leider hapert die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes», sagt Voloder. «Der Hauptgrund: Es ist bei Betroffenen und selbst bei Anwälten und Richterinnen schlicht zu wenig bekannt.»

Diskriminierung ist, wenn…

… jemand wegen des Geschlechts einen Job nicht bekommt

Jonas Meier erhält eine Absage für einen Job an einem Kundenempfang. Seine Erscheinung als Mann ziehe zu wenig Aufmerksamkeit auf sich.

Die Zugangsbedingungen für eine Stelle dürfen nicht dazu führen, dass die Geschlechter ungleich behandelt werden. Das Geschlecht darf kein Auswahlkriterium sein, wenn es für die Arbeit unwesentlich ist. Jonas Meier kann nicht gerichtlich erwirken, dass er trotzdem angestellt wird. Doch eine Entschädigung bis zu drei Monatslöhnen ist möglich.

… jemand wegen des Geschlechts nur bestimmte Aufgaben erhält

Anwältin Lara Maurer bekommt in ihrer Kanzlei ausschliesslich Fälle zum Familienrecht, trotz gleicher Qualifikation wie ein Kollege. Er darf aber lukrative Wirtschaftsfälle erledigen.

Vorgesetzte sollten Aufgaben unabhängig von Geschlechterrollen verteilen. Auch indirekte Diskriminierungen etwa bei Teilzeitarbeitenden sind zu unterlassen. Lara Maurer kann verlangen, dass auch sie Wirtschaftsfälle bekommt. Falls die Kanzlei dafür besser zahlt, kann Maurer eine Lohnerhöhung fordern – rückwirkend für fünf Jahre.

… jemand andere Arbeitsbedingungen hat

Tim Egger arbeitet in einer Kindertagesstätte. Das Betriebsreglement sagt, dass sich männliche Betreuende nicht allein mit Kindern im selben Raum aufhalten dürfen. Egger fühlt sich verdächtigt, ein potenzieller Kinderschänder zu sein.

Arbeitgeber müssen ein diskriminierungsfreies Umfeld bieten. Kein Geschlecht darf durch Weisungen, Reglemente, Abläufe und Pflichtenhefte benachteiligt werden. Es ist übrigens irrelevant, ob der Arbeitgeber mit oder ohne Diskriminierungsabsicht handelt. Tim Egger kann die Beseitigung der Diskriminierung, Entschädigung und Genugtuung fordern.

… jemand Nachteile bei der Weiterbildung hat

Ida Fischer erfährt, dass ihre männlichen Arbeitskollegen Weiterbildung voll bezahlt bekommen haben – sie aber nicht.

Bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung darf nicht ein Geschlecht benachteiligt werden. Ida Fischer kann einklagen, dass die ungleiche Behandlung aufhört und ihr die Kosten voll erstattet werden.

… jemand wegen der Familiensituation nicht befördert wird

Ein Chefposten wird frei. Es bewerben sich Anna Hofer, 42, Mutter, 15 Jahre im Betrieb, Pensum 80 Prozent, und Kai Tanner, 26, seit zwei Jahren dabei. Die Firma nimmt den Mann – trotz schlechterer Qualifikation. Begründung: mehr Flexibilität, Führungserfahrung im Militär.

Das ist eine unzulässige Diskriminierung aufgrund von Stereotypen. Vor allem Teilzeit arbeitende Mütter werden oft von Beförderungen ausgeschlossen – häufig mit der Begründung, sie würden sich nicht genügend einsetzen und zu oft fehlen. Kai Tanners Beförderung lässt sich nicht rückgängig machen. Anna Hofer kann aber die Lohndifferenz einfordern und verlangen, dass sie bei der nächsten Beförderung berücksichtigt wird.

… jemand wegen des Geschlechts weniger Lohn erhält

Elena Weiss vermutet, dass ihr Kollege trotz gleicher Qualifikation und Erfahrung mehr verdient als sie. Sie nennt ihm ihren Lohn und fragt, ob er mehr verdiene. Er sagt: «Ja, viel mehr.»

Für gleichwertige Arbeit haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn. Gleichwertig heisst: Tätigkeiten, Anforderungen und Verantwortung sind vergleichbar. Die Aussage «Ich verdiene viel mehr» genügt für das Gericht. Es wird die Details selber einholen. Elena Weiss kann eine entsprechende Lohnerhöhung verlangen – rückwirkend für fünf Jahre.

… jemand sexuell belästigt wird

Lea Lindt ist ständig sexuell gefärbten Sprüchen ihrer Arbeitskollegen ausgesetzt. Der Arbeitgeber nimmt sie nicht ernst, also geht sie gerichtlich vor.

Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das beim Empfänger unerwünscht ist und ihn in seiner Würde herabsetzt. Arbeitgeber müssen sexuelle Belästigung durch geeignete Massnahmen verhindern. Lea Lindt kann eine Entschädigung von bis zu sechs durchschnittlichen Schweizer Monatslöhnen fordern. Allerdings muss sie die Belästigung beweisen. Wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass er Gegenmassnahmen getroffen hat, könnte er sich entlasten.

… aus Rache gekündigt wird

Iris Wolf beklagt sich, weil ein weniger qualifizierter Kollege an ihrer Stelle befördert wurde. Kurz darauf wird sie mit fadenscheiniger Begründung gekündigt. Sie vermutet einen Racheakt.

Wer sich gegen eine Diskriminierung wehrt, ist während des Verfahrens und sechs Monate danach vor Kündigung geschützt. Iris Wolf kann die Wiedereinstellung oder eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.

… jemand wegen Schwangerschaft gekündigt wird

Während der Probezeit sagt Sarah Keller ihrem Chef, dass sie schwanger ist. Er spricht sofort die Kündigung aus.

Angestellte dürfen nicht aus geschlechtsspezifischen Gründen entlassen werden. Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft greift noch nicht in der Probezeit; Keller verliert die Stelle. Sie kann die Kündigung aber als diskriminierend anfechten und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen fordern. Wichtig: Sie muss innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich beim Arbeitgeber protestieren


Gleichstellungsgesetz: Infos und Anlaufstellen

Umfassende Informationen und Entscheidsammlung:

www.gleichstellungsgesetz.ch

Broschüren der kantonalen Fachstellen zum Gleichstellungsgesetz

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann:

www.ebg.admin.ch

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GIG)

Informations- und Beratungsportal zur sexuellen Belästigung:

www.belaestigt.ch


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